
Bild: Ulrich Ahrensmeier
Ausschüsse
Die Arbeit in Ausschüssen bringt viele Vorteile mit sich

Die Aufgabenvielfalt des Kirchenvorstandes legt es nahe, für definierte Aufgabenbereiche Ausschüsse einzuberufen oder Beauftragte zu bestimmen. Dies hat mehrere Vorteile:
- Für komplexe Fragestellungen wird Sachverstand auch außerhalb des Kirchenvorstandes genutzt.
- Weitere Personen nehmen Anteil an Fragen der Gemeindeleitung.
- Der Kirchenvorstand wird von Teilaufgaben entlastet.
Die Arbeit eines Ausschusses
Ausschüsse können zeitlich befristet oder dauerhaft eingerichtet sein.
In der Regel werden sie von einem Mitglied des Kirchenvorstands geleitet. Die Ausschussmitglieder beraten die anstehenden Fragen aus unterschiedlicher Perspektive und erarbeiten eine Beschlussvorlage. Diese ist mit der Einladung zur Kirchenvorstandssitzung zu versenden.
Ein Ausschuss kann aber auch bevollmächtigt werden, ein Vorhaben eigenständig und abschließend durchzuführen. In diesem Fall berichtet der Ausschuss dem Kirchenvorstand regelmäßig über den Fortgang seiner Tätigkeit.
Der Verwaltungsausschuss
Der Kirchenvorstand kann einen Verwaltungsausschuss bilden, der bestimmte Aufgaben, insbesondere solcher der laufenden Verwaltung, wahrnimmt. (Vgl. § 50 KGO) Dem Verwaltungsausschuss müssen mindestens drei Kirchenvorstandsmitglieder angehören. Sollten der oder die Vorsitzende des Kirchenvorstandes sowie das geschäftsführende Mitglied des Pfarramtes dem Verwaltungsausschuss nicht angehören, so haben sie das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses teilzunehmen. Sie sind unter Beifügung der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuladen.
Der Verwaltungsausschuss muss über seine Beschlüsse eine Niederschrift anfertigen und sie den Mitgliedern des Kirchenvorstandes zukommen lassen. Im Übrigen regelt der Kirchenvorstand den Vorsitz und die Geschäftsführung. Durch die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf den Verwaltungsausschuss bleibt die Verantwortung des Kirchenvorstandes unberührt. Der Kirchenvorstand kann sich Entscheidungen allgemein und im Einzelfall vorbehalten. Die § 43 Abs. 2, § 47 und § 48 der Kirchengemeindeordnung gelten entsprechend (siehe: § 50 b KGO).
Erfolgreiche Arbeit von Ausschüssen
Die Arbeit von Ausschüssen ist vor allem dann erfolgreich,
- wenn der Kirchenvorstand einen klaren Auftrag gibt,
- den Rahmen für den Handlungsspielraum festlegt
- und die Tätigkeit und die Ergebnisse der Ausschussmitglieder würdigt.
Zehn Hinweise
Ausschüsse, die sich bewährt haben
Ausschüsse haben sich für die folgenden Bereiche bewährt:
- Baumaßnahmen
- Haushalt
- Finanzen
- Kindertagesstätten
- Personal
- Friedhof
- Gottesdienst
- Öffentlichkeitsarbeit
- Diakonie
- Kinder und Jugend.
Für Gemeindefeste oder besondere gemeindliche Anlässe zum Beispiel Gemeindejubiläen, Konzerte, Feste oder thematische Veranstaltungen mit einem hohen organisatorischen Aufwand ist die Berufung eines befristet tätigen (Ad-hoc) Ausschusses sinnvoll.