Grafik: Gerke/Ruge/HkD

Umgemeindung

Begründeter Antrag für Wechsel der Kirchengemeinde

Grafik: Gerke/Ruge/HkD

Jedes Kirchenmitglied gehört einer Kirchengemeinde an, in der Regel ist dies die Gemeinde am Wohnsitz. Es ist aber auch möglich, sich einer anderen Kirchengemeinde anzuschließen. Dafür ist ein begründeter Antrag zu stellen, der sich an den Kirchenvorstand der aufnehmenden Kirchengemeinde richtet.

Kirchenvorstand entscheidet über den Antrag

Der Kirchenvorstand der aufnehmenden Kirchengemeinde entscheidet über den Antrag im Benehmen mit dem Kirchenvorstand der abgebenden Kirchengemeinde (§ 9 Absatz 1 KGO).

Umgemeindungen sind aufgrund der Vereinbarung zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland über Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen (Kirchliches Amtsblatt Nr. 6/2006, S. 119) auch über landeskirchliche Grenzen hinweg möglich.

Text: Diakon Henning Schlüse, Referent für Gemeindeleitung und Fachberater für Pfarramtssekretärinnen und Küster im Haus kirchlicher Dienste

§ 9 Kirchengemeindeordnung (KGO) Rechtssammlung 12 A

Nähere Informtionen

...erhalten Sie bei Ihrem Kirchen(kreis)amt.