Grafik: Gerke/Ruge/HkD

Kirchenkreis

Der Kirchenkreis

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Der Kirchenkeis ist der Zusammenschluss der Kirchengemeinden seines Bereichs, aber auch eine selbständige Körperschaft. Der Kirchenkreis ist Gliederung und Verwaltungsbezirk der Landeskirche und Amtsbereich des Superintendenten oder der Superintendentin.

Der Kirchenkreis soll die Arbeit der Kirchengemeinden fördern und sie zur gemeinsamen Erfüllung besonderer kirchlicher Aufgaben veranlassen. Er leistet den Kirchengemeinden Verwaltungshilfe.

Der Kirchenkreis hat übergemeindliche Aufgaben insbesondere auf den Gebieten der Verkündigung, des Erziehungs- und Bildungswesens, der Diakonie und Mission sowie der ökumenischen Arbeit und der Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen und die dafür notwendigen Einrichtungen zu schaffen. Er ist eine wichtige Ebene in der Finanz- und Stellenplanung.

Schaubild zu den landeskirchlichen Strukturen

Überwiegend Ehrenamtliche in den Gremien

Die Gremien des Kirchenkreises sind überwiegend ehrenamtlich besetzt.

Das folgt einem wesentlichen Kerngedanken evangelisch-lutherischer Frömmigkeit, dass im „Priestertum aller Glaubenden“ alle aktiv an der Arbeit, die die Verkündigung des Evangeliums sicherstellt, wie auch an der Verkündigung selbst zu beteiligen sind.

Somit unterscheidet sich eine Person, die hauptamtlich in der Kirche tätig ist, von ehrenamtlich Mitarbeitenden nur durch einen widerrufbaren besonderen Auftrag. Sie beansprucht daher auch nicht selbstverständlich den Vorsitz – bis auf gewisse Ausnahmen.

Vertrauen zueinander und das Bewusstsein, dass Gelingen nur durch gemeinsame Aktivität und Verantwortung erreicht werden kann, helfen dabei, die Aufgaben in der vorfindlichen Struktur gut zu bewältigen. Jeder arbeitet an seinem Platz, der auch einmal wechseln darf.

Die Kirchenkreissynode (KKS) (früher Kirchenkreistag KKT)

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Sie setzt sich aus gewählten Gliedern der Kirchengemeinden, dem Superintendenten oder der Superintendentin, bis zu zehn berufenen Mitgliedern und den im Kirchenkreis wohnenden Mitgliedern der Landessynode oder des Kirchensenats zusammen.

Sie beschließt den Haushaltsplan einschließlich des Stellenplanes des Kirchenkreises, die Finanzsatzung einschließlich des Stellenrahmenplanes, sie schafft Einrichtungen im Kirchenkreis, sie wählt den Superintendenten oder die Superintendentin und beschließt über Anträge an die Landessynode.

Mehr zum Kirchenkreistag

Der Kirchenkreisvorstand (KKV)

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Ihm gehören an der Superintendent oder die Superintendentin sowie neun von der Kirchenkreissynode gewählte Mitglieder, von denen drei fest angestellte Pastoren oder Pastorinnen und sechs nicht ordinierte Gemeindeglieder sein müssen. Den Vorsitz führt der Superintendent oder die Superintendentin.

Der Kirchenkreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kirchenkreises, unterstützt und berät den Superintendenten oder die Superintendentin, fördert die Arbeit der Kirchengemeinden und führt die Aufsicht über die Kirchenvorstände. Er beschließt über die Besetzung der Stellen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Kirchenkreis und ist für die Verwaltung des Vermögens des Kirchenkreises verantwortlich.

Mehr zum Kirchenkreisvorstand

Der Superintendent / die Superintendentin

Er oder sie soll das kirchliche Leben im Kirchenkreis anregen und fördern, für die Zusammenarbeit aller Kräfte im Kirchenkreis sorgen sowie Missständen und Gefahren entgegenwirken. Er oder sie vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit und hat die Aufsicht über alle zum Kirchenkreis gehörenden Kirchengemeinden und Pfarrämter sowie über alle Mitarbeitenden, die im Dienst der Verkündigung tätig sind.

Schaubild der landeskirchlichen Strukturen

Der Pfarrkonvent

Seine Mitglieder sind die im Kirchenkreis im Pfarramt stehenden und die ihm zugewiesenen Pastorinnen und Pastoren. Den Vorsitz führt der Superintendent oder die Superintendentin. Der Pfarrkonvent hat vor allem den Auftrag, die Gemeinschaft seiner Mitglieder und der Teilnehmenden als Gabe und Aufgabe wahrzunehmen und im wechselseitigen Gespräch und in gegenseitiger Ermutigung und Ermahnung zu pflegen und zu fördern. Er kann Anträge an den Kirchenkreistag und den Kirchenkreisvorstand stellen.

Schaubild der landeskirchlichen Strukturen

Das Kirchen(kreis)-amt

Das Kirchen(kreis)amt ist kein Entscheidungsorgan, sondern eher eine Art Service-Stelle und ist an die Weisungen der Entscheidungsträger gebunden.
Eigenverantwortlich handelt es nur dann, wenn es dazu ausdrücklich bevollmächtigt worden ist.

Das Kirchen(kreis)amt hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Unterstützung bei der Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen und bei der Führung der täglichen Geschäfte für den Kirchenkreistag, für den Kirchenkreisvorstand sowie die Kirchenvorstände
  • Geld- und Vermögensverwaltung in Auftrag der Kirchengemeinde; das gleiche gilt für den Kirchenkreis, seine Organe, Werke und Einrichtungen
  • Verwaltungshilfe im Kirchenkreis nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und Kräfte.
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