Grafik: Gerke/Ruge/HkD

Kirchenkreissynode (früher Kirchenkreistag)

Aufgaben

Grafik: Gerke/Ruge/HkD

Die Kirchenkreissynode übernimmt in finanzieller, struktureller und personeller Hinsicht wesentliche Grundsatz- und Leitungsaufgaben im Kirchenkreis.

  • Sie beschließt den Haushaltsplan einschließlich des Stellenplanes des Kirchenkreises,
  • setzt die von den Kirchengemeinden zu leistenden Abgaben und Umlagen sowie die Erhebung von Kirchensteuern aufgrund gesetzlicher Vorschriften fest und
  • beschließt über die Aufnahme von Darlehen für den Kirchenkreis, soweit diese nicht aus den ordentlichen Einnahmen des laufenden und des nächsten Rechnungsjahres getilgt werden können.
  • Außerdem beschließt sie die Finanzsatzung und den Stellenrahmenplan nach den Vorschriften über den Finanzausgleich.
  • Sie nimmt die Rechnungen der Kirchenkreiskasse ab und beschließt über die Entlastung und bestimmt Einrichtungen im Kirchenkreis.
  • Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes der Kirchenkreissynode, die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes und auf Vorschlag des Landeskirchenamtes den Superintendenten oder die Superintendentin.
  • Sie erledigt Anträge und Vorlagen, beschließt über Anträge an die Landessynode oder andere Stellen und
  • kann eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Arbeit der ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wählen.

Außerdem wirkt die Kirchenkreissynode

  • bei dem Erlass von kirchlichen Ordnungen und bei der Bildung der Landessynode mit.
  • Und überdies bildet sie aus ihrer Mitte für bestimmte Aufgaben Ausschüsse, die sie durch sachkundige Kirchenglieder mit und ohne Stimmrecht ergänzen kann.

Mitglieder

Der Kirchenkreissynode gehören von den Kirchenvorständen in den Wahlbezirken gewählte nichtordinierte und ordinierte Gemeindeglieder und vom Kirchenkreisvorstand berufene Gemeindeglieder an (aus denen die Mitarbeitervertretung ihre Vertreter bestimmt) sowie der Superintendent oder die Superintendentin und der oder die gewählte erste Stellvertretende im Aufsichtsamt.

Der Superintendent oder die Superintendentin kann im Einvernehmen mit  dem oder der ersten Stellvertretenden im Aufsichtsamt bestimmen, dass stattdessen der oder die zweite Stellvertretende im Aufsichtsamt der Kirchenkreissynode angehört.

Weitere Mitglieder

Außerdem gehören zur Kirchenkreissynode die einer Kirchengemeinde im Kirchenkreis angehörenden Mitglieder der Landessynode.

Gibt es im Kirchenkreis eine Anstaltsgemeinde, so wählt der Kirchenvorstand oder die Stelle, die in der Anstaltsgemeinde die Befugnisse des Kirchenvorstandes wahrnimmt, ein Gemeindeglied in die Kirchenkreissynode.

Mitglieder der MAV und Beauftragte für Frauenarbeit

Von den vom Kirchenkreisvorstand zu Berufenden soll die Mitarbeiterversammlung Mitglieder aus ihrer Mitte bestimmen. Wenn keine der Beauftragten für Frauenarbeit im Kirchenkreis Mitglied der Kirchenkreissynode ist, hat der Kirchenkreisvorstand eine von ihnen zu berufen.

Neben denjenigen Mitgliedern der Landessynode, die einer Kirchengemeinde im Kirchenkreis angehören, gehören darüber hinaus auch diejenigen der Kirchenkreissynode an, die als Synodale gewählt worden sind und die entweder zu dem Pfarrkonvent des Kirchenkreises gehören oder im Dienst einer kirchlichen Körperschaft innerhalb des Kirchenkreises stehen.

Text: Susanne Briese, Landespastorin für Ehrenamtliche im Haus kirchlicher Dienste