Auf einige Artikel weisen wir hier besonders hin:
Artikel 2 – Gleichberechtigte Teilhabe
( 1 ) 1 Wie alle Menschen sind die Mitglieder der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers als Ebenbilder Gottes geschaffen und von gleicher Würde. 2 Als Glaubende durch Gottes Gnade gerechtfertigt, bilden sie eine Gemeinschaft in Christus.
( 2 ) Die Mitglieder der Landeskirche wirken gleichberechtigt am Auftrag der Kirche mit.
( 3 ) 1 Die Landeskirche fördert ein Zusammenleben in Vielfalt und die Gleichstellung von Menschen jeden Geschlechts. 2 Sie wendet sich gegen jede Form von Diskriminierung und setzt sich für gleichberechtigte Teilhabe am kirchlichen und gesellschaftlichen Leben ein.
Artikel 9 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
( 1 ) Alle Mitglieder der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers haben Zugang zu Wort und Sakrament sowie zu Seelsorge und Amtshandlungen.
( 2 ) 1 Sie sind aufgerufen, mit ihren Gaben und Kräften das kirchliche Leben mitzugestalten, kirchliche Aufgaben zu übernehmen und sich an kirchlichen Wahlen sowie an der Leitung der Kirche zu beteiligen. 2 Die Landeskirche informiert sie in geeigneter Weise über wichtige Angelegenheiten des kirchlichen Lebens. 3 In besonderer Weise stärkt die Landeskirche die Mitwirkung und Beteiligung junger Menschen.
( 3 ) Durch freiwillige Gaben sowie durch Kirchensteuern und sonstige Abgaben tragen die Mitglieder der Landeskirche den Dienst der Kirche mit.
Artikel 10 – Einladende Kirche
1 Alle Menschen sind eingeladen, das Evangelium zu hören, am kirchlichen Leben teilzunehmen und christliche Gemeinschaft zu erfahren. 2 Nicht Getaufte werden begleitet und zur Taufe ermutigt. 3 Ausgetretene bleiben eingeladen, wieder Mitglied der Kirche zu werden.
Artikel 11 – Zeugnis, Dienst und Verkündigung
( 1 ) 1 Durch die Taufe sind alle Mitglieder der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers zu Zeugnis und Dienst berufen. 2 Sie haben Teil an dem einen Auftrag Jesu Christi zur Verkündigung des Evangeliums.
( 2 ) 1 Für bestimmte Aufgaben ordnet die Landeskirche einzelne Dienste besonders und überträgt sie zur ehrenamtlichen oder beruflichen Ausübung. 2 Ehrenamtliche und berufliche Dienste sind in einer Dienstgemeinschaft aufeinander bezogen. 3 Beide dienen gleichwertig dem Auftrag Jesu Christi.
( 3 ) 1 Der Verkündigungsdienst wird wahrgenommen im Amt der öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament, in der Seelsorge, der Kirchenmusik, der Bildung und der Diakonie, im Lektorendienst sowie in weiteren Diensten für Gottesdienst und Gemeinde. 2 Leitung und Verwaltung dienen dem Auftrag der Verkündigung.
( 4 ) 1 Mitarbeitende werden in ihre Dienste in einem Gottesdienst eingeführt. 2 Diakoninnen und Diakone werden für ihren Dienst eingesegnet.
( 5 ) Bestimmte Dienste können im Rahmen einer kirchengesetzlichen Regelung auch Personen übertragen werden, die nicht Mitglied der Landeskirche oder einer anderen christlichen Kirche sind.
Artikel 19 – Ortsgemeinde und Personalgemeinde
( 1 ) 1 Die Kirchengemeinde nimmt als rechtlich verfasste Gemeinschaft von Mitgliedern der Kirche den Auftrag der Kirche in ihrem Bereich in eigener Verantwortung wahr. 2 Sie wendet sich in Wort und Tat allen Menschen zu. 3 Sie kann als Ortsgemeinde, aber auch als Personalgemeinde gebildet werden.
( 2 ) Die Ortsgemeinde ist der Zusammenschluss von Mitgliedern der Kirche in einem räumlich bestimmten Bereich.
( 3 ) 1 Der Personalgemeinde ordnen sich Mitglieder der Kirche nach anderen Kriterien als dem Wohnort zu, insbesondere nach geistlichem Profil, nach besonderen lebensweltlichen Bezügen oder in Anbindung an eine diakonische oder andere Einrichtung. 2 Sie kann gebildet werden, wenn aufgrund der Zahl ihrer Mitglieder und der Gestaltung ihrer Arbeit auf Dauer ein eigenständiges Gemeindeleben zu erwarten ist. 3 Für die Personalgemeinde können durch Kirchengesetz Regelungen getroffen werden, die von den Artikeln 22 bis 29 abweichen.
Text: Susanne Briese, Landespastorin für Ehrenamtliche, Haus kirchlicher Dienste