Sechs kirchenleitende Organe
Die synodalen Aufgaben, insbesondere die Gesetzgebung und das Haushaltsrecht, werden von der Landessynode und ihrem Landessynodalausschuss wahrgenommen.
Der Landessynodalausschuss nimmt Aufgaben der Landessynode in der Zeit zwischen ihren Tagungen wahr und ist an deren Weisungen gebunden.
Den bischöflichen Dienst versehen die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof und der Bischofsrat unter ihren bzw. seinem Vorsitz. Dieser verbindet die sechs Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe aus den Sprengeln zur gemeinsamen Beratung.
Das Landeskirchenamt, das bis zur ersten Kirchenverfassung im Jahre 1922 den Namen „Landeskonsistorium“ trug, ist mit der Geschäftsführung und Verwaltung der Landeskirche beauftragt (Art. 92 der geltenden Kirchenverfassung).
Der Personalausschuss beschließt über wichtige Personalangelegenheiten der Landeskirche. Ihm gehören neben der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof (Vorsitz) die Präsidentin oder der Präsident der Landessynode, die oder der Vorsitzende des Landessynodalausschusses, eine Regionalbischöfin oder ein Regionalbischof, ein von den Mitgliedern des Landeskirchenamtes aus deren Mitte gewähltes ordiniertes Mitglied, sowie fünf von der Landessynode aus deren Mitte gewählte Mitglieder, darunter höchstens ein ordiniertes Mitglied, an.