Grafik: Gerke/Ruge/HkD

Anstellung von Mitarbeitenden

Kirchenvorstand als Anstellungsträger

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Der Kirchenvorstand ist Anstellungsträger für die bei der Kirchengemeinde Beschäftigten. Sollen beruflich Mitarbeitende neu eingestellt werden, ist vielerlei zu beachten:

Können wir die Stelle bezahlen?

Zunächst muss der Kirchenvorstand prüfen, ob und in welchem Umfang eine freie und besetzbare Mitarbeiterstelle zur Verfügung steht. „Besetzbar“ bedeutet, dass ausreichend Mittel vorhanden sind, um alle Personalkosten und eventuell notwendige Sachkosten zu finanzieren.

Da die Finanzhoheit beim Kirchenkreis liegt, ist mit dem Kirchenkreis zu klären, ob die erforderlichen Mittel zugeteilt werden.

Vgl. Finanzen

Stelle ausschreiben

Grundsätzlich sind neu zu besetzende Stellen auszuschreiben (§ 4 Mitarbeitendengesetz, § 3 Ausführungsverordnung zum Mitarbeitendengesetz). In einigen Kirchenkreisen regeln Dienstvereinbarungen, welche Stellen nicht oder nur eingeschränkt auszuschreiben sind.

Arbeitgeber sind verpflichtet zu überprüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwer behinderten Menschen besetzt werden können (§ 164 SGB IX). Entsprechende Stellen müssen frühzeitig der Agentur für Arbeit gemeldet werden. Die Schwerbehindertenvertretung und die Mitarbeitervertretung sind zu beteiligen.

Anforderungsprofil

Wird eine Stelle neu geschaffen, ist als erstes ein Stellenprofil zu formulieren, das alle gerechtfertigten beruflichen Anforderungen enthält und den Aufgabenbereich klar definiert.

Vorhandene Arbeitsplatzbeschreibungen, gesetzliche Regelungen (z. B. für Kindertagesstätten oder für Einrichtungen der ambulanten oder stationären Pflege) oder andere Vorgaben (z. B. landeskirchliche Regelungen für Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen, Diakone und Diakoninnen sowie Pastoren und Pastorinnen) bilden hierfür die Grundlage.

Anstellungsanforderungen

Neben den besonderen Anstellungsvoraussetzungen der jeweiligen Stelle sind als allgemeine Anstellungsvoraussetzungen für den kirchlichen Dienst die §§ 15, 16 Mitarbeitendengesetz zu beachten.

Einstellungsuntersuchungen

Einstellungsuntersuchungen sind nicht verpflichtend. Der Anstellungsträger kann aber bei Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung ein ärztliches Zeugnis verlangen oder ärztliche Gutachten einholen.

Wer bei seiner Tätigkeit Kontakt zu Kindern und Jugendlichen haben wird, muss ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.

Zustimmungserfordernisse

Die Anstellung eines Mitarbeiters bzw. einer Mitarbeiterin muss der Kirchenvorstand beziehungsweise Kirchenkreisvorstand mit einfacher Mehrheit beschließen (§ 52 Kirchengemeindeordnung bzw. § 39 Kirchenkreisordnung).

In einigen Fällen ist darüber hinaus eine kirchenaufsichtliche Genehmigung durch den Kirchenkreisvorstand bzw. das Landeskirchenamt nötig (z. B. bei der Anstellung von Diakon*innen, B- oder A-Kirchenmusiker*innen).

Einstellungen sind zudem mitbestimmungspflichtig, das heißt. die Mitarbeitervertretung muss der Einstellung zustimmen (§ 42a Mitarbeitervertretungsgesetz-EKD). Die Zustimmungsfrist beträgt zwei Wochen.

Kirchen(kreis)amt setzt Dienstvertrag auf

Das zuständige Kirchenkreis- oder Kirchenamt setzt den Dienstvertrag auf. Auch bei allen weiteren Verwaltungstätigkeiten, die mit der Anstellung und künftigen Betreuung des Mitarbeitenden zusammenhängen, muss das Kirchenamt bzw. das Kirchenkreisamt in Anspruch genommen werden.

Mitarbeitendenstellen in Kirchengemeinden sind vor der Besetzung auszuschreiben. Dieser Pflicht wird ausreichend nachgekommen, wenn die Stelle in die von der EKD angebotenen bundesweiten Stellenbörse im Internet eingestellt wird. Ohne eine Stellenausschreibung kann die Mitarbeitervertretung ihre Zustimmung zur Einstellung verweigern.

Stellen für Lehrkräfte, Kirchenbeamte und -beamtinnen sowie Stellen von Aushilfs- oder Vertretungskräften (bis zu drei Monate befristet) sind von dieser Regelung ausgenommen. Pfarrstellen werden ausschließlich im Internet ausgeschrieben (www.freiepfarrstellen.de).

Mehr zum Thema Stellenauschreibung

Weitere Informationen

Weitere Informationen, Ablaufpläne und Musterschreiben finden Sie auch im Intranet der Landeskirche Hannovers unter www.intern-e.evlka.de.

(Bereich WIKI: Intranet Landeskirche Hannovers – aus den Sachgebieten – Personal – Arbeits- und Tarifrecht – Startseite)

Zur Nutzung des Intranets ist eine Registrierung bei intern-e.de nötig. Sollte es danach nicht möglich sein, auf den internen Bereich zuzugreifen, wenden Sie sich unter Angabe Ihres Namens, Ihrer Funktion und Emailadresse mit der Bitte um Erteilung der Berechtigung per Email an support@systeme-e.de.

Das Kirchenamt berät Sie gern

Bei darüber hinausgehenden Fragen wenden Sie sich bitte an das zuständige Kirchen(kreis)amt. Die Mitarbeitenden beraten Sie gern.

Landeskirchliche Rechtssammlung

Im Fachinformationssystem Kirchenrecht finden Sie alle geltenden und hier zitierten Gesetze der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers.

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