Der Kirchenvorstand hat die Dienstaufsicht

Grundsätzlich hat der Kirchenvorstand als Anstellungsträger Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde (§ 54 Kirchengemeindeordnung).
Grundsätzlich hat der Kirchenvorstand als Anstellungsträger Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde (§ 54 Kirchengemeindeordnung).
Dienstaufsicht bedeutet unter anderem:
Der Kirchenvorstand kann die Dienstaufsicht delegieren. Aus praktischen Gründen nimmt in der Regel der Pastor oder die Pastorin die laufende Dienstaufsicht wahr. Der Vorteil ist, dass er oder sie einfacher zu erreichen ist als ein Kirchenvorsteher oder eine Kirchenvorsteherin.
Aber es sind auch andere Regelungen denkbar. Der Kirchenvorstand sollte seine Entscheidung nach den örtlichen Verhältnissen treffen. Wichtig ist, dass ein Ansprechpartner oder eine Ansprechpartnerin benannt ist.
Von der Dienstaufsicht unterschieden wird die Fachaufsicht.
Die Fachaufsicht sorgt dafür, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben auch auf die fachlich richtige Weise ausführen. Weil sehr unterschiedliche Berufsgruppen in Kirchengemeinden tätig sind, sind verschiedene Stellen für die Fachaufsicht zuständig.
Die Fachaufsicht ist durch das Landeskirchenamt gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 Kirchengemeindeordnung geregelt.
Text: Edeltraut Vormfenne, Referat 72 im Landeskirchenamt
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