Sorge für das Wohlergehen der Mitarbeitenden

Der Kirchenvorstand ist in seiner Funktion als Arbeitgeber zum Schutz von Leben und Gesundheit der für ihn tätigen Mitarbeitenden verpflichtet. Dies ergibt sich aus den §§ 617 und 618 Bürgerliches Gesetzbuch (Pflicht zur Krankenfürsorge und zu Schutzmaßnahmen) als eine sogenannte Nebenpflicht aus dem Dienstverhältnis sowie aus weiteren spezifischen Vorschriften.Der Kirchenvorstand in seiner Funktion als Arbeitgeber hat die Pflicht, für das Wohlergehen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kirchgemeinde Sorge zu tragen. Dies ergibt sich aus den §§ 617 und 618 Bürgerliches Gesetzbuch und als eine sogenannte Nebenpflicht aus dem Dienstverhältnis sowie weiteren Vorschriften.