Grafik: Gerke/Ruge/HkD

Stellenausschreibung

Freie Stellen müssen ausgeschrieben werden

Grafik: Gerke/Ruge/HkD

Mitarbeiterstellen in Kirchengemeinden sind vor der Besetzung auszuschreiben. Dieser Pflicht wird ausreichend nachgekommen, wenn die Stelle in die von der EKD angebotenen bundesweiten Stellenbörse im Internet eingestellt wird. Ohne eine Stellenausschreibung kann die Mitarbeitervertretung ihre Zustimmung zur Einstellung verweigern.

Stellen für Lehrkräfte, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sowie Stellen von Aushilfs- oder Vertretungskräften (bis zu drei Monate befristet) sind von dieser Regelung ausgenommen. Pfarrstellen werden ausschließlich im Internet ausgeschrieben (www.freiepfarrstellen.de).

Anzeigen in Tageszeitung, Gemeindebrief, Aushänge

Möglichkeiten, das Stellenangebot bekannt zu machen, sind Anzeigen in Tageszeitungen, Hinweise im Gemeindebrief, Aushänge in Gemeindehäusern oder Geschäften sowie Stellenbörsen im Internet.

Eine weitere Möglichkeit ist die Vergabe der Personalauswahl an die örtliche Agentur für Arbeit oder einen privaten Vermittlungsdienst.

Was muss in der Stellenausschreibung stehen?

Eine Stellenausschreibung sollte folgende Informationen enthalten:

  • berufliche Voraussetzungen und Anforderungen (z. B. staatliche Anerkennung für die Stelle eines Erzieher bzw. einer Erzieherin, Fahrerlaubnis für die Stelle einer Fachkraft im ambulanten Pflegedienst),
  • jeweilige Anforderungen an die Bekenntniszugehörigkeit,
  • weitere berufliche Anforderungen, die zur Ausübung der Tätigkeiten auf dieser Stelle erforderlich sind,
  • Angaben zu Art, Umfang und Aufgaben der Stelle,
  • Zeitpunkt der gewünschten Stellenbesetzung,
  • Ende der Bewerbungsfrist,
  • Erforderliche Bewerbungsunterlagen,
  • kurze Vorstellung der Kirchengemeinde oder Einrichtung
  • Empfehlenswert ist die Benennung einer Kontaktperson.

Gleichbehandlungsgesetz: Was ist zulässig und was nicht?

Stellenausschreibungen müssen geschlechtsneutral und ohne Altersbeschränkung formuliert sein (§ 11 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) beziehungsweise Rundverfügung G 11/2008). Benachteiligungen aufgrund der Rasse, der ethnischen Herkunft, einer Behinderung sowie der sexuellen Identität sind nicht zulässig.

Kirchliche Anstellungsträger dürfen jedoch für bestimmte Stellen unter bestimmten Voraussetzungen eine religiöse Zugehörigkeit voraussetzen, weil diese nach dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht eine berechtigte berufliche Anforderung darstellen kann.

Die Aufforderung, aussagekräftige Bewerbungsunterlagen mit entsprechenden Nachweisen über die für die Stelle angemessenen oder einschlägigen Berufserfahrungen einzureichen, ist ebenfalls zulässig.

Auf Grundlage des Gleichberechtigungsgesetzes (§ 11 Abs.1 GlbG) müssen alle Stellen, auch die für geringfügig Beschäftigte, ausgeschrieben werden, wenn eine Unterrepräsentanz im Sinne des Gesetzes vorliegt (§ 3 Abs. 3 GlbG), gleichgültig, welche sonstigen Regelungen zur allgemeinen Ausschreibungspflicht bestehen.

Eine Unterrepräsentanz ist im Sinne des Gesetzes gegeben, wenn der Frauen- oder Männeranteil in einer Entgeltgruppe unter 40% liegt. Dabei ist nicht die Kopfzahl ausschlaggebend, sondern das Beschäftigungsvolumen. Gleichstellungsbeauftragte sind bei Stellenausschreibungen bzw. einem Verzicht auf diese rechtzeitig zu beteiligen.

Sinnvoll: klare Formulierung des Anforderungsprofils

Eine klare Definition des Anforderungsprofils bereits in der Stellenausschreibung ist hilfreich. Zum einen vereinfacht das Anforderungsprofil sowohl für die Berwerber*innen als auch für den Arbeitgeber eine gezielte Auswahl.

Zum anderen schützt es vor der Gefahr einer Klage. Wird beispielsweise erst im Vorstellungsgespräch das Anforderungsprofil näher definiert und in Bezug auf die Stellenausschreibung eingeschränkt, könnte der*die Bewerber*in eine Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vermuten. Im Fall einer nachgewiesenen Benachteiligung droht dem Anstellungsträger die Verpflichtung zum Schadensersatz bzw. zur Entschädigung von bis zu drei Brutto-Monatsgehältern.

Alle gesetzlichen Bestimmungen sind auch dann zu beachten, wenn die Personalauswahl an Dritte übertragen worden ist.

Gleichbehandlungs-Gesetz

Eine Schulung zum zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kann im Internet über die kirchliche Online-AGG-Schulung gemacht werden: Auf  der Seite anmelden und Schulung beginnen.

www.agg-schule.de

Weitere Informationen

Weitere Informationen, Ablaufpläne und Musterschreiben finden Sie auch im Intranet der Landeskirche Hannovers unter www.intern-e.evlka.de.

(Bereich WIKI: Intranet Landeskirche Hannovers – aus den Sachgebieten – Personal – Arbeits- und Tarifrecht – Startseite)

Zur Nutzung des Intranets ist eine Registrierung bei intern-e.de nötig. Sollte es danach nicht möglich sein, auf den internen Bereich zuzugreifen, wenden Sie sich unter Angabe Ihres Namens, Ihrer Funktion und Emailadresse mit der Bitte um Erteilung der Berechtigung per Email an support@systeme-e.de.

Das Kirchenamt berät Sie gern

Bei darüber hinausgehenden Fragen wenden Sie sich bitte an das zuständige Kirchen(kreis)amt. Die Mitarbeitenden beraten Sie gern.

Landeskirchliche Rechtssammlung

Im Fachinformationssystem Kirchenrecht finden Sie alle geltenden und hier zitierten Gesetze der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers.

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