Im Rahmen seiner Dienstaufsicht über die privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde hat der Kirchenvorstand auch die Weisungsbefugnis.
Einzelheiten sind im Mitarbeiterrecht geregelt.
Text: Uwe Huchthausen, Referent für Arbeit mit Kindern im Haus kirchlicher Dienste