
Grafik: Gerke/Ruge/HkD
Der Kirchenvorstand als Anstellungsträger ist verpflichtet, beruflich Mitarbeitenden ein Zeugnis auszustellen. Insbesondere ist zu beachten:
- Endet das Arbeitsverhältnis, so hat der oder die Beschäftigte Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer der Tätigkeit, sowie über Führung und Leistung (Endzeugnis).
- Aus triftigen Gründen können Beschäftigte auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis).
- Steht das Ende des Arbeitsverhältnisses bevor, kann der oder die Beschäftigte ein Zeugnis über Art und Dauer der Tätigkeit verlangen (vorläufiges Zeugnis).
Zeugnisse müssen unverzüglich ausgestellt werden.
Text: Henning Schlüse, Referent für Gemeindeleitung im Haus kirchlicher Dienste.