Grafik: Gerke/Ruge/HkD
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Der Kirchenvorstand als Anstellungsträger ist verpflichtet, beruflich Mitarbeitenden ein Zeugnis auszustellen. Insbesondere ist zu beachten:

  • Endet das Arbeitsverhältnis, so hat der oder die Beschäftigte Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer der Tätigkeit, sowie über Führung und Leistung (Endzeugnis).
  • Aus triftigen Gründen können Beschäftigte auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis).
  • Steht das Ende des Arbeitsverhältnisses bevor, kann der oder die Beschäftigte ein Zeugnis über Art und Dauer der Tätigkeit verlangen (vorläufiges Zeugnis).

Zeugnisse müssen unverzüglich ausgestellt werden.

Text: Henning Schlüse, Referent für Gemeindeleitung im Haus kirchlicher Dienste.

Bescheinigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten siehe Ehrenamtskoordination.

Kontakt im Landeskirchenamt

Dirk Stüven