
Zum 1. Juni 2021 sind in den Kirchenvorständen die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden neu zu wählen – pandemiebedingt ggf. per Briefwahl.
Nach der Neubildung der Kirchenvorstände im Jahr 2018 haben die Kirchenvorstände ihre Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden gewählt. Gemäß § 40 Absatz 1 Satz 2 Kirchengemeindeordnung gelten die Wahlen in diese Ämter jeweils nur für die Hälfte der Amtszeit des Kirchenvorstandes. Die Hälfte der Amtsperiode endet am 1. Juni 2021. Deshalb müssen die Kirchenvorstände die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, spätestens im Mai 2021, neu wählen. Unabhängig vom Zeitpunkt der Neuwahl endet die Amtszeit der bisherigen Amtsinhaber*innen jedoch erst am 31. Mai 2021.