Erstattung für die Nutzung von privaten Kommunikationsgeräten

Nachricht 19. August 2022
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Die Rundverfügung G4 2022 macht auf die Möglichkeit der Erstattung für die Nutzung von privaten Kommunikationsgeräten für die ehrenamtliche Arbeit aufmerksam. Dort heißt es: Auch diesen Mitarbeitenden können die jeweiligen Anstellungsträger künftig bei der dienstlichen Nutzung privater Geräte eine steuerfreie Aufwandsentschädigung von bis zu 25 € pro Monat bewilligen. Das Nähere zur Kostenerstattung ist dabei in der Finanzsatzung des Kirchenkreises zu regeln. Ergänzend können die Kirchenkreise weitere Regelungen treffen, beispielsweise zu der Frage, für welche Personengruppen eine Bereitstellung dienstlicher Kommunikationsgeräte oder eine Aufwandsentschädigung für die dienstliche Nutzung privater Geräte in Betracht kommt, oder wer über die Bewilligung einer Aufwandsentschädigung entscheidet (z.B. Notwendigkeit eines Kirchenvorstands-Beschlusses).
Anträge auf eine Aufwandsentschädigung sind an den jeweiligen Anstellungsträger bzw. bei Ehrenamtlichen an die beauftragende Stelle (§ 3 Abs. 2 der Richtlinie) zu richten.

Die Rundverfügung lässt sich auf dieser Seite herunterladen.